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BGH Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren. Erstattungsfähigkeit von Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes. Honorarvereinbarung. Vertragserfüllungsbürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.

b) Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 07.08.2012; Aktenzeichen 11 W 1351/12 und 11 W 1352/12)

LG München I (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen 24 O 2016/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des OLG München vom 7.8.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rechtsbeschwerdewert: 9.530,34 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen.

Rz. 2

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht, die die Beklagte für die inzwischen insolvente K. GmbH gestellt hatte. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist dem Rechtsstreit im Wege der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten beigetreten, da sie intern der Beklagten bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zum Ausgleich verpflichtet war.

Rz. 3

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der Revision aufgehoben, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Anspruchshöhe das Verfahren an das LG zurückverwiesen. Auf die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt.

Rz. 4

Die Nebenintervenientin hat beantragt, gem. § 104 ZPO die Kosten der ersten, zweiten und dritten Instanz festzusetzen. Soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, hat sie beantragt, für die dritte Instanz Kosten für einen Verkehrsanwalt i.H.v. 2.780 EUR festzusetzen. Das LG hat den Kostenfestsetzungsantrag i.H.v. 2.032 EUR zurückgewiesen, da die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht erstattungsfähig seien, dafür aber 748 EUR fiktive Reisekosten für eine persönliche Besprechung der Rechtsbeschwerdeführerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten dritter Instanz festgesetzt.

Rz. 5

Die Nebenintervenientin hat weiter beantragt, weitere Rechtsanwaltskosten i.H.v. 7.498,34 EUR festzusetzen, die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden waren. Dieses Honorar bezieht sich auf 30 Stunden, die ihr Prozessbevollmächtigter für die Durchsicht der Bauakten der insolventen K. GmbH und damit im Zusammenhang stehende Besprechungen mit Dritten an drei Terminen in der Stadt E. aufgewandt haben will. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen.

Rz. 6

Die Nebenintervenientin hat gegen beide Beschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit einheitlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Nebenintervenientin ihre Begehren weiter.

II.

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 8

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Einschaltung eines Verkehrsanwalts (Korrespondenzanwalts) für das Revisionsverfahren sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen. Verkehrsanwaltskosten seien schon im Berufungsverfahren im Regelfall nicht erstattungsfähig. Für das Revisionsverfahren gelte nichts Anderes, weil allein Rechtsfragen zu klären seien, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung sei. Eine Ausnahme sei allenfalls denkbar, wenn aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts weiterer Sachvortrag erforderlich würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

Rz. 9

Die angemeldeten Kosten für die Durcharbeitung der Bauakten der insolventen K. GmbH und die Abhaltung von Besprechungen in diesem Zusammenhang seien nicht erstattungsfähig, da der geltend gemachte Anspruch auf einer Honorarvereinbarung der Nebenintervenientin und ihrem Prozessbevollmächtigten beruhe. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts zu erstatten. Wenn eine vereinbarte Vergütung höher sei als die gesetzliche Vergütung, komme eine Kostenerstattung zwar in Betracht, aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Die von der Nebenintervenientin beantragten Kosten für die Durcharbeitung der Akten und Besprechungen in E. seien durch die bereits festgesetzte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abgegolten.

Rz. 10

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 11

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts für das Revisionsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen ist.

Rz. 12

aa) Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass im Berufungsverfahren Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschl. v. 7.6.2006 - XII ZB 245/04, NJW-RR 2006, 1563 Rz. 6 f.; v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Urt. v. 21.3.1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085 f.).

Rz. 13

Nach der ständigen Rechtsprechung der OLG und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371; OLG Nürnberg, AGS 2010, 622, 623; OLG Köln, JurBüro 2010, 37, 38; OLG Nürnberg MDR 2005, 298; OLG Hamm, AnwBl. 2003, 185; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 304; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG München MDR 1992, 524, 525; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rz. 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3401-3402 Rz. 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rz. 13 unter "Verkehrsanwalt").

Rz. 14

Diese Ansicht trifft zu. Der Verkehrsanwalt hat nach RVG-VV 3400 einen beschränkten Pflichtenkreis; er führt lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten, während die Prozessführung und die damit verbundene Beratung von dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 7.6.2006 - XII ZB 245/04, a.a.O., Rz. 7; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, a.a.O., 302; Mock/N. Schneider, a.a.O., Rz. 98). Eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts durch den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens ist in der Regel nicht erforderlich, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auf Rechtsfehler und anhand des aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf erhobene Verfahrensrügen hin überprüft wird (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371, 372; OLG Hamm, AnwBl. 2003, 185; OLG Dresden MDR 1998, 1372; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Mock/N. Schneider, a.a.O., Rz. 103). Dementsprechend kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Beiordnung eines Verkehrsanwalts auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebasis im Rechtsbeschwerde- und Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGH, Beschl. v. 29.6.2011 - V ZA 10/11, juris Rz. 3; Beschl. v. 9.12.2010 - V ZA 32/10, juris Rz. 2; Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662; Beschl. v. 7.6.1982 - VIII ZR 118/80, JurBüro 1982, 1335).

Rz. 15

bb) Solche Umstände hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.

Rz. 16

Soweit sie sich allgemein darauf beruft, es könne erforderlich sein, aus den Akten ersichtlichen und unberücksichtigt gelassenen Sachvortrag erneut darzulegen, kann ihr das nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht darlegt, dass ein solcher Fall vorlag und für die Revisionsbegründung die Verwertung von Informationen, die sich nicht aus dem Berufungsurteil ergaben, erforderlich war. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Nebenintervenientin habe von dem Sachverhalt selbst keinerlei Kenntnis gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, eine Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten am BGH wahrzunehmen, was ihre Prozessbevollmächtigten deshalb hätten tun müssen.

Rz. 17

b) Auch im Hinblick auf die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit der Kosten, welche der Nebenintervenientin durch ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung für die Durchsicht der Bauakten der insolventen K. GmbH und damit verbundener Besprechungen in Rechnung gestellt wurden, hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts der Überprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 18

aa) In Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Ansicht vertreten, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigendes Honorar (Bay. VGH, Beschl. v. 19.7.2013 - 3 ZB 08.2979, juris Rz. 6; OLG Dresden, AGS 2006, 272; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.9.2012 - 5 Ta 134/12, juris Rz. 16; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, Stand: 15.9.2014, § 91 Rz. 166, MünchKomm/ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rz. 61; a.A. Krüger/Raap, MDR 2010, 422, 424 ff.).

Rz. 19

bb) Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen.

Rz. 20

Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig ist (BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 630/12, MDR 2014, 867 Rz. 10; Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz VersR 1996, 1170; OLG Hamm, BeckRS 2003, 30301677; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rz. 14; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, a.a.O., Rz. 118; MünchKomm/ZPO/Schulz, a.a.O., Rz. 98; vgl. BVerfG, NJW 2008, 3207). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat (BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rz. 6; OLG Hamm, BeckRS 2012, 25134; MünchKomm/ZPO/Schulz, a.a.O., Rz. 98; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, a.a.O., Rz. 118; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rz. 10).

Rz. 21

Der Zeitaufwand, den der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin zur Durchsicht der Bauakten der K. GmbH aufgewandt hat, gehört zu diesem nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand. Die von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Besonderheit, dass die Nebenintervenientin nur auf der Grundlage einer Rückbürgschaft mit dem Sachverhalt des Rechtsstreits verbunden gewesen sei und deshalb keine näheren Kenntnisse des Streitgegenstandes gehabt habe, stellt das nicht in Frage. Denn gerade diese Fallkonstellation bringt es zwangsläufig mit sich, dass sie sich über die zugrunde liegende Haftung der Bürgin und vor allem über den Sachverhalt der zugrunde liegenden Hauptforderung informieren muss, um den Prozessstoff zu erfassen und ggf. eine Rechtsverteidigung zu ermöglichen.

Rz. 22

Dass die Nebenintervenientin diesen Aufwand auf einen Dritten verlagert hat, führt nicht zu dessen Erstattungsfähigkeit. Das kommt in Betracht, wenn die Partei nicht die erforderliche Sachkunde besitzt (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - V ZB 102/13, a.a.O.; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430, 432; OLG Koblenz, BeckRS 2012, 19412; BeckOK ZPO, Jaspersen/Wache, a.a.O., Rz. 118). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es der Nebenintervenientin nicht möglich gewesen wäre, durch ihre Organe oder Angestellten die Sichtung der Bauakten selbst vorzunehmen und dann ihren Prozessbevollmächtigten entsprechend zu informieren, nachdem dieser nicht bereit war, diese Aufgabe ohne gesonderte Vergütung zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Durchsicht der Bauakten der K. GmbH Sachkenntnisse bedurfte, die weder bei den Organen noch den Angestellten der Nebenintervenientin - einer Aktiengesellschaft - vorhanden waren, bestehen nicht.

III.

Rz. 23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7565426

NJW 2015, 633

NJW 2015, 8

EBE/BGH 2015

FamRZ 2015, 495

IBR 2015, 173

JurBüro 2015, 197

WM 2015, 988

ZAP 2015, 130

ZIP 2015, 296

AnwBl 2015, 275

JZ 2015, 130

MDR 2015, 184

NJ 2015, 4

Rpfleger 2015, 302

ZInsO 2015, 215

ZfBR 2015, 359

ZfS 2015, 165

AGS 2015, 152

RENOpraxis 2015, 60

RVGreport 2015, 111

BRAK-Mitt. 2015, 110

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