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BGH Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussicht der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Prozesskostenhilfe. Schwierige Rechtsfragen. Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern. Ratenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1, § 115; BGB § 1360a Abs. 2, § 1603 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 18 UF 16/04)

AG Tübingen

 

Tenor

Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts bleibt vorbehalten.

Die Klägerin hat auf die Prozesskosten monatliche Raten i.H.v. 30 EURab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Beschluss des OLG Stuttgart v. 27.1.2004 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden.

Mit Beschluß v. 29.8.2003 hat das AG der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das OLG den angefochtenen Beschluss abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozesskostenhilfe ab März 2004 monatliche Raten i.H.v. 175 EUR zu zahlen. Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht es hier allerdings.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (BVerfG v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 [357 ff.]; v. 14.7.1993 - 1 BvR 1523/92, NJW 1994, 241 [242]; v. 7.4.2000 - 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 [1937]; Beschl. v. 31.7.2003 - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438; v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, BGHReport 2002, 1052 = MDR 2002, 1388 = NJW 2002, 3554; v. 9.9.1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007 = BGHReport 2001, 852).

Hier hat das OLG die Rechtsbeschwerde wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozesskostenhilfe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser Prozesskostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten und vom BGH bislang nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe, sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

III.

Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO muss sich die Klägerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH, Beschl. v. 7.6.1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881).

Die Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

IV.

Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 ZPO verfügt.

1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für Erfolg versprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., IV 65; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 23; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Rz. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen.

Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insb. die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deswegen voraus, dass der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muss. Außerdem muss auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwiegender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 S. 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muss (vgl. OLG Koblenz v. 12.12.1985 - 11 WF 1424/85, FamRZ 1986, 284; OLG Köln v. 10.9.1998 - 14 WF 127/98, FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuss die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozesskostenhilfe bewilligt würde.

2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Prozesskostenvorschuss auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist.

a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg v. 29.1.2001 - 10 WF 149/00, FamRZ 2002, 1414; OLG Naumburg v. 7.7.1999 - 8 WF 199/99, FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg v. 19.11.1998 - 11 WF 168/98, OLGReport Oldenburg 1999, 72 = FamRZ 1999, 1148; OLG München v. 12.11.1992 - 12 WF 1066/92, OLGReport München 1993, 58 = FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe v. 16.5.1991 - 16 WF 66/91, FamRZ 1992, 77; OLG Celle NdsRpfleger 1995, 47; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 27; Gerhardt/Oelkers, Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht, Kap. 16, Rz. 21 f.; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Rz. 114). Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, dass bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden v. 6.2.2002 - 22 WF 750/01, FamRZ 2002, 1412; OLG Köln v. 5.12.2001 - 27 WF 230/01, OLGReport Köln 2002, 77 = FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg, Beschl. v. 2.1.2001 - 3 WF 156/00, Juris; OLG Nürnberg v. 18.5.2000 - 10 WF 1888/00, OLGReport Nürnberg 2001, 53 = FamRZ 2001, 233; OLG München v. 19.4.1999 - 1 W 1364/99, OLGReport München 1999, 321; OLG Zweibrücken v. 16.9.1996 - 5 WF 93/96, FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz v. 15.8.1990 - 14 W 382/90, FamRZ 1991, 346; KG v. 9.8.1989 - 18 UF 2689/89, FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle JurBüro 2002, 540; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rz. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann, § 115 ZPO Rz. 67; Kühner in Scholz/Stein, Stand Januar 2004, Teil K, Rz. 124).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92 [94]; BGH, Urt. v. 9.11.1983 - IVb ZR 14/83, BGHZ 89, 33 [38 f.] = MDR 1984, 211; Urt. v. 14.2.1990 - XII ZR 39/89, BGHZ 110, 247 [248] = MDR 1990, 623). Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozesskostenvorschuss an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (BGH, Urt. v. 14.2.1990 - XII ZR 39/89, BGHZ 110, 247 [249] = MDR 1990, 623). Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschusspflicht auch in Form von Ratenzahlungen.

Dem steht nicht entgegen, dass ein vorschussberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Umfang vorschusspflichtig ist. Denn diese Vorschusspflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozesskostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers, Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht, Kap. 16, Rz. 22 m.w.N.).

Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, dass der Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln v. 5.12.2001 - 27 WF 230/01, OLGReport Köln 2002, 77 = FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weiter gehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozessführung der Fall wäre (OLG Dresden v. 6.2.2002 - 22 WF 750/01, OLGReport Dresden 2002, 515 = FamRZ 2002, 1412).

3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen i.S.v. § 115 ZPO, das es für die Prozesskosten einsetzen muss. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten Prozesskostenvorschuss sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen.

Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss in monatlichen Raten zu je 30 EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozess Raten in gleicher Höhe aufbringen müsste. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen i.H.v. insgesamt 2.295 EUR und der Mieteinnahme i.H.v. monatlich 300 EUR ergeben sich Gesamteinkünfte i.H.v. monatlich 2.595 EUR. Davon sind im Rahmen des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG mit 149 EUR, der Einkommensfreibetrag i.H.v. 364 EUR und der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin i.H.v. 256 EUR abzusetzen. Weiterhin sind die Kreditbelastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung i.H.v. 1.100 EUR und die entsprechenden Heizkosten mit 75 EUR zu berücksichtigen. Abzusetzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 EUR für die zweite Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berücksichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. monatlich 51 EUR und damit nach § 115 ZPO eine zu erbringende monatliche Rate i.H.v. 30 EUR. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1216578

BGHR 2005, 26

FamRZ 2004, 1633

FuR 2004, 557

NJW-RR 2004, 1662

JurBüro 2004, 654

JurBüro 2005, 107

FPR 2004, 624

MDR 2005, 94

AGS 2004, 397

AGS 2005, 123

FamRB 2004, 393

NJW-Spezial 2004, 344

JWO-FamR 2004, 309

LMK 2005, 9

ProzRB 2005, 6

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