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BGH Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergesellschaft. Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage. Aufwand für die allgemeine Prozessführung. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch. Kosten der Terminswahrnehmung. Sondervergütung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

b) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, § 104

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 12.06.2013; Aktenzeichen 2 T 793/11)

AG Chemnitz (Beschluss vom 04.10.2011; Aktenzeichen 18 C 1864/10 WEG)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Dresden vom 12.6.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weiterer 187,42 EUR abgelehnt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Chemnitz vom 4.10.2011 abgeändert und die den Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 312,37 EUR festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.141,92 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der die Parteien angehören. Die Beklagten ließen sich durch die Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür eine Sondervergütung von 75 EUR je Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechtskräftigen Urteil wurden dem Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Rz. 2

Die Beklagten haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25 EUR netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die Beklagten (= 69,90 EUR netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das LG die zu erstattenden Kosten auf 124,95 EUR festgesetzt. Mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beklagten die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das AG erreichen.

II.

Rz. 3

Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zustehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

Rz. 4

Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die Beklagten sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterminen durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft haben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen können.

Rz. 5

1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, steht den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichtsterminen in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen.

Rz. 6

a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die Prozessführung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rz. 39). Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urt. v. 9.3.1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24.4.1996, 5 RJ 44/95, juris Rz. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rz. 13 Stichwort 'allgemeiner Prozessaufwand'). Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).

Rz. 7

bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwalterin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der Beklagten und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst betrieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.

Rz. 8

Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den Beklagten einen Aufwand von zwei Stunden zu jeweils 75 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Quote von 70 % zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben zwar dargelegt, dass die Verwalterin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die Beklagten über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Aufwand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden geschätzt. Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

Rz. 9

Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten - umfangreicheren - Gerichtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese Kosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalterin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vorbereitung auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfähig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den Beklagten weitere drei Stunden zu je 75 EUR zzgl. Mehrwertsteuer im Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.

Rz. 10

b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rz. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rz. 12). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

Rz. 11

2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Beklagten gegen den Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die Beklagten gesondert einklagen.

Rz. 12

a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rz. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 221). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 719; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012, 59; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rz. 21 Stichwort 'materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch').

Rz. 13

b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.

Rz. 14

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rz. 8; v. 9.12.2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rz. 9). Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rz. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH, Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rz. 9 und vom 9.12.2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rz. 10). Dementsprechend ist auch die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rz. 9). Für die Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes.

Rz. 15

bb) Der von den Beklagten geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufklärung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des BGH keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rz. 12 m.w.N.). Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu BGH, Urt. v. 16.1.2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rz. 17 und Beschl. v. 17.10.2013 - V ZB 28/13, juris Rz. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu BGH, Beschl. v. 17.11.2011 - V ZB 134/11, NJW 2012, 1152 Rz. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Rz. 16

3. Den Beklagten sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hinaus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtstermin zu je 75 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu erstatten. Das sind 70 % von (225 EUR zzgl. 42,75 EUR Mehrwertsteuer =) 267,75 EUR, mithin 187,42 EUR. Zusammen mit den bereits zuerkannten 124,95 EUR ergibt sich ein festzusetzender Erstattungsbetrag von 312,37 EUR.

IV.

Rz. 17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7005211

NJW 2014, 3247

EBE/BGH 2014

NZM 2014, 588

ZMR 2015, 236

ZfIR 2014, 746

JZ 2014, 492

MDR 2014, 888

Rpfleger 2014, 553

WuM 2014, 566

AGS 2014, 490

MietRB 2014, 238

NJW-Spezial 2014, 546

RVGreport 2014, 358

PAK 2014, 148

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