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KG Berlin Urteil vom 02.12.2014 - 7 U 23/14

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Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die aufgrund Honorarvereinbarung über die gesetzliche Vergütung hinausgehen.

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.01.2014; Aktenzeichen 38 O 73/13)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.1.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des LG Berlin - 38 O 73/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Klägerin begehrt Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Prozesses gegen die Beklagte auf Beseitigung eines Mangels an einer Kühlanlage auf der Grundlage einer Stundenlohnvereinbarung mit ihren damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, soweit sie über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinausgehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:

Das LG habe die Klage zu Unrecht mit dem Hinweis abgelehnt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei bereits auf der Konkurrenzebene wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausgeschlossen. Die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH und des OLG München stützten bei genauerer Betrachtung die Auffassung des LG...

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