Entscheidungsstichwort (Thema)
FGO / ZPO / VwGO: Keine Erstattung über die gesetzlichen Gebühren liegender vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten / Bindung des Kostensenats an Entscheidungen des Klagesenats
Leitsatz (amtlich)
1. Über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatz-Honorare sind nicht zu erstatten.
2. Der Kostensenat ist gebunden an die vom Klagesenat getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren sowie zum Streitwert.
Normenkette
FGO §§ 6, 139, 149; GKG §§ 3, 52, 63, 66; RVG §§ 3a, 32; StBVV § 45; VwGO § 162; ZPO § 91
Gründe
A. Erinnerung betreffend Streitwert
Soweit mit der Erinnerung gemäß § 149 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) der ihm zugrunde gelegte Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 (...) angegriffen wird, ist die jetzige Erinnerung unzulässig.
I.Das Klageverfahren ist abgeschlossen durch Urteil vom 25. Oktober 2016 1 K 124/15 (...); und zwar rechtskräftig infolge Verwerfung der wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2017 XI B 109/16 (...).
Der das abgeschlossene Klageverfahren betreffende Streitwertbeschluss der für die Klage zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 ist unanfechtbar, wie nach Rechtsmittelbelehrung nochmals auf die Beschwerde des Klägers der Bundesfinanzhof mit deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss vom 22. März 2017 II B 12/17 ausgeführt hat (...).
II.Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat bzw. von dessen gemäß § 6 FGO zuständiger Einzelrichterin nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte St...