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Abwälzung der Pauschalsteuer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, bestimmte lohnsteuerliche Bezüge pauschal zu versteuern. Wesentliches Merkmal der pauschalen Lohnsteuer ist, dass diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Er ist insoweit Steuerschuldner. Er kann jedoch im Innenverhältnis die Steuerschuldnerschaft wieder auf den Mitarbeiter übertragen. In diesem Fall spricht man von einer Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG regelt, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen hat. Er ist Schuldner der Pauschalsteuern. Wer die Steuer im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien wirtschaftlich zu tragen hat, ist nicht steuergesetzlich geregelt. Die steuerlichen Auswirkungen einer Abwälzung finden sich in § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG. Durch Verweise in § 40a Abs. 5 EStG und § 40b Abs. 5 Satz 1 EStG gilt § 40 Abs. 3 EStG auch für die weiteren Pauschalierungsvorschriften.

Sozialversicherung: Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer am 31.3.1999 ein gemeinsames Rundschreiben veröffentlicht.

 
Praxis-Beispiele
  • Minijob und Hauptbeschäftigung
  • Minijober mit Steuerklasse V
  • Direktversicherung
  • Kurzfristige Beschäftigung
  • Dienstwagen (Privatnutzung)

Arbeitsrecht

1 Steuerschuldner im Außenverhältnis

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für bestimmte Bezüge mit festen Pauschsteuersätzen berechnen.[1]

Steuerrechtlich ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Pauschalsteuer verpflichtet. Die durch § 40 Abs. 3 EStG begründete Verpflichtung zur Übernahme der Steuerschuld sagt jedoch nichts darüber aus, wer die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat.[2] Zu unterscheiden ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. § 40 Abs. 3 EStG schließt nur die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch die zuständige Einzugsstelle des Steuergläubigers aus. Es handelt sich um eine spezifisch einkommensteuerrechtliche Regelung, die keine arbeitsrechtlichen Ziele verfolgt.

[1]

S. Pauschalierung der Lohnsteuer.

[2] BAG, Urteil v. 24.6.2003, 9 AZR 302/02.

2 Steuerschuldner im Innenverhältnis

§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG lässt allerdings die Abwälzung auf den Arbeitnehmer sogar ausdrücklich zu. Es ist deshalb arbeitsrechtlich zulässig, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Dazu bedarf es auch keiner besonderen Vereinbarung. Bei einer Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist.[1] Das gilt auch für Formulararbeitsverträge. Auf jeden Fall muss eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber aufgibt, eine Steuerschuld wirtschaftlich zu tragen, den entsprechenden Parteiwillen klar erkennen lassen.[2] Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Steuerlast für Bezüge aus nichtselbstständiger Tätigkeit (wirtschaftlich) den Arbeitnehmer trifft.[3] Erst durch eine (eindeutige) Nettolohnvereinbarung – die durch Individualvertrag, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen kann – wird der Arbeitgeber (auch) im Innenverhältnis der Vertragsparteien zum Steuerschuldner.[4]

Nach Auffassung des BAG verstößt die Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.[5]

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist nämlich Arbeitsentgelt in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Bei einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer kommt eine pauschale Besteuerung regelmäßig nicht in Betracht, weshalb eine Diskriminierung ausscheidet.[6]

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeträge zur Sozialversicherung[7] kann dieser aber nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam. Die entsprechenden Vorschriften stehen nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

[1] BAG, Urteil v. 21.7.2009, 1 AZR 167/08.
[2] BAG, Urteil v. 29.9.2004, 1 AZR 634/03, Rz. 22.
[3] A.A. aber ArbG Siegburg, Urteil v. 25.8.2017, 3 Ca 1304/17.
[4] BAG, Urteil v. 21.7.2009, 1 AZR 167/08, Rz. 15.
[5] § 4 TzBfG.
[6] BAG, Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 628/04, Rz. 26.
[7] § 249b SGB V und § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI.

3 Einzelbesteuerung ohne Pauschalierung

Dem Arbeitnehmer verbleibt das Recht, die übliche Einzelbesteuerung ohne Pauschalierung zu verlangen mit der Folge, dass er möglicherweise bei der Einkommensteuerveranlagung einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurückerhält. Die (einseitige) Abwälzungsbefugnis des Arbeitgebers besteht so lange, wie dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten bleibt, eine Besteuerung nach seiner individuellen Steuerklasse zu verlangen.[1]

[1] BAG, Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 628/04.

Lohnsteuer

1 Voraussetzungen

Eine Abwälzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge im Ergebnis wirtschaftlich trägt. Eine solche Vereinbarung kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsä...

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