Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

GR v. 31.03.1999: Änderungen im Beitragsrecht aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist am 31.3.1999 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1999, 402) veröffentlicht worden und rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Soweit dabei einzelne Bestimmungen erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuwenden sind, ergibt sich dies aus § 52 EStG (Absätze 1 bis 63).

Eine Reihe der sich durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ergebenden Änderungen wirken sich unmittelbar auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung aus. Hierzu gehören u.a.

  • das Verbot der Kürzung der Bemessungsgrundlage bei Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer,
  • der Wegfall der Steuerfreiheit für Jubiläumszuwendungen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, [akt. seit 01.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund] und die [akt.: Bundesagentur für Arbeit] haben die sich für das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt.

1 Keine Kürzung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer

[1] Siehe § 40 Abs. 3 EStG, § 52 Abs. 53 EStG a. F.

[2] Durch Artikel 1 Nr. 46 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird § 40 Abs.3 Satz 2 EStG dahingehend ergänzt, dass auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer als zugeflossener Arbeitslohn gilt und die Bemessungsgrundlage nicht mindert.

[3] Die Neuregelung des § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG soll verhindern, dass durch die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage verringert wird. Diese Bestimmung gilt über die Verweisung in §§ 40a und 40b EStG auch für diese Vorschriften. Sie dient neben der Rechtsvereinfachung vor allem der Verhinderung eines missbräuchlichen unerwünschten Unterlaufens der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

[4] ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren