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Praxis-Beispiele: Abwälzung, pauschale Lohnsteuer / 3 Direktversicherung

Carola Hausen
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Sachverhalt

Der Arbeitgeber hat im Jahr 2000 für eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung abgeschlossen, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Laut ELStAM wird ihr die Steuerklasse IV bescheinigt, sie hat keine Kinder und zahlt 9 % Kirchensteuer. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 3,1 %. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin nach altem Recht mit 20 % pauschaler Lohnsteuer besteuern lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß die Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin lässt von ihrem Bruttogehalt i. H. v. 3.000 EUR monatlich 142 EUR in die Direktversicherung überweisen.

Kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschal besteuert werden und wie sieht die Abrechnung aus?

Ergebnis

Da die Beiträge der Arbeitnehmerin jährlich 1.704 EUR betragen (12 Monate x 142 EUR) und somit die Grenze von 1.752 EUR jährlich nicht überschritten wird, kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 % pauschaliert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde (sog. Altvertrag). Sofern die Pauschalversteuerung vor dem 1.1.2018 in mindestens einem Monat vorgenommen wurde, darf die Pauschalversteuerung auch weiterhin angewandt werden. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich pauschalem Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und zusammen mit der sonstigen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die auf die Arbeitnehmerin abgewälzte Pauschalsteuer mindert das Gesamtbrutto.

 
Abrechnung
Gehalt   3.000,00 EUR
Gehaltsumwandlung - 142,00 EUR  
Direktversicherung 142,00 EUR  
Pauschale Lohnsteuer (20 % v. 142 EUR) 28,40 EUR  
Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 28,40 EUR) 1,56 EUR  
Pauschale Kirchensteuer (9 % v. 28,40 EUR) 2,56 EUR ...

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