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Abstellen von Fahrzeugen

Rudolf Stürzer
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Überblick

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern richtet sich grundsätzlich nach den in der Hausordnung festgelegten Bestimmungen oder nach individuellen Vereinbarungen.

Wurde weder eine individuelle Regelung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern getroffen noch ein entsprechender Passus in die Hausordnung aufgenommen, gilt Folgendes:

 
Hinweis

Angemietete Sache entscheidend

Kraftfahrzeuge dürfen innerhalb des Mietgrundstücks nur in Garagen oder auf angemieteten Stellplätzen abgestellt werden, nicht jedoch im Hof oder auf den Zugängen bzw. Zufahrten. Fahrräder hat der Mieter in seinem Kellerabteil oder einem speziellen Abstellraum unterzubringen.

Das Abstellen im Hausflur, Kellerabgang, Kellervorraum, in den Gemeinschaftsräumen oder auf anderen nicht mitvermieteten Flächen hat der Vermieter ausnahmsweise nur dann zu dulden, wenn anderweitige Abstellmöglichkeiten nicht vorhanden sind und eine Gefährdung anderer Hausbewohner sowie eine Beeinträchtigung deren Mietgebrauchs ausgeschlossen ist.

Der Vermieter kann das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen im Hofraum und auf anderen nicht mitvermieteten Flächen untersagen.

Im Falle des Verstoßes gegen vorbezeichnete Grundsätze kann der Vermieter nach fruchtloser Abmahnung Unterlassungsklage erheben.[1] Eine Kündigung kann grundsätzlich erst dann ausgesprochen werden, wenn die Unterlassungsklage nicht zum Ziel führt.

[1] § 541 BGB.

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