Rz. 64
Die AVB D&O bzw. Versicherungsbedingungen für eine D&O-Versicherung unterliegen grundsätzlich einer AGB-Kontrolle oder einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 134, 138 BGB. Dies gilt mit Einschränkungen auch sofern ein Großrisiko vorliegt. Auch wenn bei einem Großrisiko halbzwingende Vorschriften des VVG abbedungen werden, die wie z. B. das Verschuldenserfordernis oder die Einräumung des Kausalitätsgegenbeweises bei § 28 VVG (früher § 6 VVG) Leitbildfunktion haben, gelten die §§ 305 ff. VVG, insbesondere findet eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel gemäß § 307 BGB statt. Da dem Versicherten ein Direktanspruch eingeräumt ist und dieser regelmäßig Verbraucher ist, könnte zudem erwogen werden, dass die AGB-Kontrolle ohne die Einschränkungen, die gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Verwendung gegenüber Unternehmern gelten, vorgenommen wird. Dann würden auch die strenge Einbeziehungskontrolle gemäß § 305 Abs. 2 BGB und die Klauselverbote in den §§ 308 309 BGB gelten. Dem ist zu folgen, da die vertraglichen Rechte der Versicherten, wenn sie gerade keine Unternehmer sind, uneingeschränkt der AGB-Kontrolle unterliegen müssen, wobei es keinen Unterschied macht, dass die Versicherten grundsätzlich ihre Stellung aus dem Versicherungsvertrag ableiten, den eine Unternehmerin (z. B. eine AG oder GmbH) für sie geschlossen hat und man argumentieren könnte, ihre Rechte reichen nicht weiter als jene der Versicherungsnehmerin. Die D&O-Versicherung ist jedoch eine Versicherung zugunsten Dritter und die Rechte der Versicherten sind weiter als jene der Versicherungsnehmerin , nur sie genießen grundsätzlich Versicherungsschutz und nur ihnen steht der Direktanspruch zu.
Rz. 65
Da jedoch Vertragspartnerin die Gesellschaft als Unternehmerin wird, gilt die strenge Einbeziehungskontr...