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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anfor ... / X. Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 59

 

§ 26 RVG Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
 

Rz. 60

Im Zwangsversteigerungsverfahren kann der RA eine Vergütung (Verfahrens- und Terminsgebühr) nach den Nrn. 3311, 3312 VV RVG verdienen.

 

Rz. 61

Der Wert im Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich grds. nach dem Wert des dem Gläubiger oder Beteiligten zustehenden Rechts. Hinzuzurechnen sind die Nebenforderungen wie Zinsen etc.

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