Rz. 1
Die Ehe von M und F1, die von langer Dauer i.S.v. § 1609 Nr. 2 war, wurde geschieden. M ist seit einem Jahr mit F2 verheiratet. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.000 EUR. Die geschiedene Ehefrau F1 hat aus einer Teilzeittätigkeit – mehr kann F1 nicht arbeiten – ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 800 EUR. Die neue Ehefrau F2 ist nicht berufstätig und hat kein Einkommen. Im Falle einer Berufstätigkeit könnte F2 ein Nettoeinkommen von 1.000 EUR erzielen. F1 verlangt von M Unterhalt.
I. Vorbemerkung
Rz. 2
Die Fälle 33 bis 48 (siehe Rdn 1 ff.) befassen sich mit der Frage, wie konkurrierende Ansprüche von Partnerinnen (Ehefrau bzw. nichteheliche Kindsmutter) zum Ausgleich zu bringen sind.
II. Ehegattenunterhalt der F1
1. Anspruchsgrundlage
Rz. 3
Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. auch Fall 12, § 1 Rdn 150 ff.):
2. Bedarf der F1
a) Die überholte Dreiteilungsmethode
Rz. 4
In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht verworfen.
Rz. 5
Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:
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Welcher Unterhaltstatbestand ist erfüllt (Anspruchsgrundlage)? |
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Ist der Anspruchsteller überhaupt bedürftig? |
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Welchen Bedarf an finanziellen Mitteln hat der Unterhaltsberechtig... |