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§ 9 Recht der Personengesellschaften / b) Innengesellschaften

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 74

Innengesellschaften (d.h. nicht rechtsfähige Gesellschaften i.S.d. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB n.F.) können in den verschiedensten Formen auftreten. So ist die Innengesellschaft nicht, was auf den ersten Blick vielleicht naheliegend erscheinen mag, auf die Gelegenheitsgesellschaften beschränkt. Im Gegenteil können Innengesellschaften durchaus sehr lange Zeiträume umspannen. Dass sie in dieser Form gänzlich anders strukturiert sein müssen als Gelegenheitsgesellschaften, versteht sich von selbst.

aa) Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften, Spielgemeinschaften

 

Rz. 75

BGB-Gesellschaften, mit denen der Kautelarjurist praktisch nicht, der forensisch tätige Rechtsanwalt dann zu tun bekommt, wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern zerrüttet ist, sind die Gesellschaften in Form von Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften und Spielgemeinschaften sowie ähnlichen Gesellschaftsverhältnissen. Schon dann, wenn sich mehrere Personen zusammentun, um regelmäßig gemeinsam zur Arbeit zu fahren (Dauergesellschaft) oder gemeinsam eine längere Reise anzutreten (Gelegenheitsgesellschaft), kann zwischen ihnen ein Gesellschaftsverhältnis entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es immer der gleiche Gesellschafter ist, der das Auto stellt, und ein anderer, der für die Spritkosten aufkommt. Entscheidend ist die gemeinsame Zweckverfolgung und die Abgrenzung zu entgeltlichen Verhältnissen, die wohl immer dann gegeben sind, wenn gewerblich eine Beförderungsdienstleistung angeboten wird. Ein großer Vorteil der Wahl der Gesellschaftskonstruktion, nämlich die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt gem. § 708 BGB a.F., war Fahrgemeinschaften allerdings wegen der besonderen Rechtsverhältnisse des Straßenverkehrs verwehrt.[161] Nach dem MoPeG ist die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt mit der Aufhebung des § 708 BGB a.F. generell ab...

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