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§ 9 Recht der Personengesellschaften / aa) Gesetzliche Regelung

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 336

Mit der Feststellung des Rechnungsabschlusses entsteht grds. der Anspruch auf Auszahlung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gewinns.[558] Der Anspruch richtet sich auf eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen.[559] Mit der Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR hat sich die früher vertretene Auffassung, wonach Klagen aus dem Anspruch gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten sind,[560] erledigt.

 

Rz. 337

Eine gesetzliche Beschränkung, Entnahmen in voller Höhe vorzunehmen, gibt es für die GbR nicht. Wollen die Gesellschafter ein beschränktes Entnahmerecht regeln, bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung. Eine Entnahmebeschränkung kann allenfalls dann eintreten, wenn sie sich als besondere Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in solchen Fällen ergibt, in denen das Wohl der Gesellschaft dies erfordert (vgl. § 122 Satz 2 HGB n.F).[561] Werden Gewinne zunächst im Gesellschaftsvermögen stehen gelassen und gerade nicht entnommen, kann sich eine Entnahmebeschränkung ebenfalls nur dann ergeben, wenn ein Vertrauenstatbestand der Gesellschaft dergestalt entstanden ist, dass diese die stehen gelassenen Mittel derart für ihre Finanzierung braucht, dass die Entnahme die Gesellschaft gefährdet. Eine Erhöhung der Kapitalanteile ist mangels entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag entgegen der Regel des § 120 Abs. 2 HGB n.F. mit dem Stehenlassen nicht verbunden.[562]

[558] MüKo-BGB/Schäfer, § 718 Rn 6 f., 11; MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 721 Rn 13.
[559] BGH, NJW 1981, 2563; MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 721 Rn 13.
[560] BGH, WM 1970, 1223.
[561] S. dazu BGH, BB 1976, 948; MüKo-BGB/Schäfer, § 718 Rn 14; MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 721 Rn 16.
[562] MüKo-BGB/Schäfer, § 718 Rn 14; MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § ...

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