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§ 9 Hausgeldinkasso / IV. Hausgeldzahlung durch den Zwangsverwalter

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 48

Für die Zahlungspflichten des Zwangsverwalters gelten dieselben Grundsätze wie beim Eigentümerwechsel (→ § 8 Rdn 39), wobei der Zwangsverwalter dem Erwerber gleichsteht. Das bedeutet konkret: Der Zwangsverwalter muss (nur) die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Beiträge an die Gemeinschaft (ehemals sog. Hausgeld) bezahlen, keine Rückstände.[51] Ob er Einnahmen erzielt oder nicht, ist unerheblich;[52] die Verwaltungskosten sind in jedem Fall "vorweg" zu bezahlen (→ § 9 Rdn 45). Wird die Zwangsverwaltung statt von der WEG von einem anderen Gläubiger betrieben, muss der Zwangsverwalter von diesem ggf. entsprechende Vorschüsse anfordern und darf die Hausgeldzahlung nicht wegen Massearmut verweigern;[53] allerdings wird ein mit einer Vorschussanforderung konfrontierter betreibender Gläubiger oftmals den Zwangsverwaltungsantrag zurücknehmen, womit der WEG nicht gedient ist. Betreibt die WEG die Zwangsverwaltung, ist sie ebenfalls vorschusspflichtig; allerdings sieht ein aktuell nicht zahlungsfähiger Zwangsverwalter in der Praxis meistens ohne weiteres von der Hausgeldzahlung ab, um das "Hin- und Herzahlen" zu vermeiden.

 

Rz. 49

Die vom Zwangsverwalter zu erbringenden "laufenden Beträge" i.S.v. § 156 Abs. 1 S. 2 ZVG umfassen nicht nur das "laufende Hausgeld" (Vorschüsse gem. Wirtschaftsplan), sondern auch Zahlungen auf eine nach Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossene Jahresabrechnung oder Sonderumlage. Hier ist allerdings im Grundsatz und im Detail vieles streitig. Wenn der Zwangsverwalter auch solche Sonderumlagen bezahlen müsste, die zur Deckung der Hausgeldausfälle des von der Zwangsverwaltung betroffenen Wohnungseigentums beschlossen wurden, wäre damit der Sache nach eine (Mit-)Haftung für Rückstände verbunden.[54] Werden auf der Grundlage einer Ja...

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