Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 60
a) Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet, die den Nachlass überschulden würden, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Auslegung zu untersuchen, ob der Erblasser das Vermächtnis wirklich auch im Falle der Aufzehrung des Nachlasses so wollte, wie er es ursprünglich angeordnet hat. Insbesondere wenn sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers zwischen seinem Testat und dem Erbfall verschlechtert haben (z.B. wegen Aufwendung von Vermögensmitteln infolge seiner eigenen Pflegebedürftigkeit), mag dies ggf. nicht der Fall sein.
Rz. 61
Falls die Auslegung ergibt, dass die Anordnungen der Vermächtnisse bzw. Auflagen nach dem Willen des Erblassers fortbestehen sollen, muss der Erbe gleichwohl nicht befürchten, sein Eigenvermögen hierfür aufzehren zu müssen. Auch insoweit kann er die Haftung auf den Nachlass beschränken und dies sogar auf eine privilegierte Art und Weise: Selbst wenn hinreichend Masse da ist, braucht kein förmliches Verfahren im Sinne eines Nachlassinsolvenz- oder Nachlassverwaltungsverfahrens durchlaufen werden. Ratio: Nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen lohnt der finanzielle Aufwand für die förmlichen Verfahren nicht; außerdem haben Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte ohnehin eine schwächere Stellung gegenüber anderen Nachlassgläubigern.
Hinweis
Vermächtnisse und Auflagen werden bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht mitberücksichtigt, § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.
Rz. 62
Der Erbe kann eine Haftungsbeschränkung durch Erhebung der Überschwerungseinrede, § 1992 BGB, auch ohne dass Dürftigkeit vorläge, ohne förmliches Verfahren analog §§ 1990, 1991 BGB erreichen. § 1992 BGB ist gemäß § 2187 Abs. 3 BGB anwendbar. Eine sonstige analoge Anwendung, z.B. auf Pflichtteilsansprüche wird abgelehnt.