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§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / F. Prozessuales zum Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung

Elmar Uricher
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Rz. 102

Die Ansprüche auf Auskunfts- und Wertermittlung des § 2314 BGB können sowohl einzeln im Wege der Leistungsklage als auch gem. § 254 ZPO als Stufenklage verfolgt werden. Der Antrag auf Auskunft ist dabei möglichst konkret zu fassen, damit er später auch vollstreckt werden kann. Der Klageantrag sollte sich demzufolge auf die folgenden Punkte, die ein Nachlassverzeichnis grundsätzlich zu enthalten hat, erstrecken:[243]

▪ auf die im Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände und Forderungen (Aktiva);
▪ auf alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);
▪ auf alle Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und die in den fiktiven Nachlass fallen könnten, einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen und über alle ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten;[244]
▪ auf alle an Abkömmlinge erfolgten Zuwendungen, die nach §§ 2050 ff., 2326 BGB ausgleichspflichtig sind;[245]
▪ auf den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat;
▪ auf Vorlage der entsprechenden Belege.[246]

Der Streitwert der Pflichtteilsstufenklage bestimmt sich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens. Für die Bemessung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers kann auf die Erkenntnisse bei Beendigung des Verfahrens abzustellen sein, wenn die zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Erwartungen ersichtlich unzutreffend waren.[247]

 

Rz. 103

Das Auskunftsinteresse ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, der i.d.R. zwischen 1/10 und ¼ bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung seines Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.[248]

 

Rz. 104

Eine Berufung gegen eine gerichtlich festgestellte Auskunftsverpflichtun...

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