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§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / D. Auskunftsansprüche gegen Dritte

Elmar Uricher
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Rz. 84

Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch gegen dritte Nichterben, z.B. gem. § 666 BGB gegenüber Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten nicht.[200] Im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist es die Ermittlungspflicht des Notars, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkassen), die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhalten, anzufragen, ob in einem Zehn-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.[201]

 

Rz. 85

Bei angeordneter Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch nach § 2012 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB zu. Liegen die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vor, kann auch der Pflichtteilsberechtigte selbst einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB, Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 BGB bzw. auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1980 BGB stellen. Nach § 1994 Abs. 1 BGB kann er zudem mit Antrag zum Nachlassgericht erreichen, dass dieses dem Erben eine Frist zur Erstellung des Inventars nach § 1993 BGB bestimmt.

 

Rz. 86

Im Rahmen eines Prozesses besteht jedoch gem. § 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung – die Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, auf eine Beiziehung von Unterlagen, die sich im Besitz von Dritten befinden, durch das Gericht hinzuwirken. Dies gilt jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren und sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

[200] Vgl. BGH NJW 1989, 1661.
[201] OLG Koblenz ZEV 2014, 308.

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