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§ 9 Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung / 1. Erfüllung und Untergang

Elmar Uricher
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Rz. 67

Mit der Auskunftserteilung erlischt der Auskunftsanspruch. Hat der Auskunftsschuldner aber keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form die Auskunft erteilt hat, besteht der Erfüllungsanspruch weiter.[169] Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem der Auskunftserteilung zugrundeliegenden Titel ausdrücklich benannten Position, zu der sich der Auskunftsverpflichtete erklären soll, ist das notarielle Nachlassverzeichnis erkennbar unvollständig, Erfüllung liegt nicht vor.[170] Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines nicht vollständigen Bestandsverzeichnisses.[171]

 

Rz. 68

Hat der Pflichtteilsberechtigte verlangt, zu der Erstellung des Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hinzugezogen zu werden, unterbleibt dies jedoch, kann er die erneute Aufnahme des Bestandsverzeichnisses verlangen.[172]

 

Rz. 69

Selbst wenn Nachlassgegenstände vollständig oder zum Teil verkauft oder verteilt sind, steht dies einem Auskunftsanspruch nicht entgegen,[173] ebenso nicht, wenn der Schuldner vor Auskunftserteilung verstirbt. In letzterem Falle geht die Auskunftsverpflichtung auf dessen Erben über. Ist der Auskunftsverpflichtete geschäftsunfähig oder steht unter Betreuung, kann er sich ebenfalls nicht auf Unmöglichkeit berufen. In diesem Fall sind der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte auskunftspflichtig. Diese haben folglich zu ermitteln, wie es von dem Erben erwartet würde.[174]

[169] OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179.
[170] OLG Bamberg v. 16.6.2016 – 4 W 42/16, ZErb 2016, 293.
[171] BGH LM § 260 Nr. 1, zu den Ausnahmen vgl. oben Rdn 47.
[172] OLG Bremen FamRZ 1997, 1437.
[173] OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1238.
[174] OLG Stuttgart ErbR 2020, 198, ...

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