1. Haftpflicht und Deckung – das Trennungsprinzip
Rz. 101
Das sog. Trennungsprinzip differenziert zwischen dem Haftpflichtverhältnis zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer und dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Im Haftpflichtverhältnis wird geklärt, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Das Deckungsverhältnis betrifft die Frage, ob und inwieweit anlässlich des Haftpflichtschadens wiederum der Versicherer seinem Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen zu gewähren hat, also ob versicherungsrechtliche Einwendungen (Ausschlüsse, Obliegenheitspflichtverletzungen etc.) greifen. Prozessual sind die jeweiligen Tatsachen und Rechtsfragen dann zwischen den entsprechenden Parteien im Haftpflicht- bzw. im Deckungsprozess zu klären.
Rz. 102
Materiell-rechtlich hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung keinen Einfluss auf die Haftpflichtfrage. Die Rechtsprechung macht hiervon allerdings Ausnahmen. So besteht etwa bei Gefälligkeitsverhältnissen eigentlich ein konkludenter Haftungsausschluss, der bei vorhandener Haftpflichtversicherung wiederum entfallen soll.
Rz. 103
Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Haftpflichturteils für den späteren Deckungsprozess. Ein rechtskräftiges Haftpflichturteil bindet in seinen Tatsachengrundlagen die Parteien im nachfolgenden Deckungsprozess; die im Haftpflichturteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen dürfen im Deckungsprozess nicht infrage gestellt werden.
Rz. 104
Die Bindungswirkung greift aber nur bei Voraussetzungsidentität, d.h., wenn der im Deckungsprozess maßgebliche Umstand sich auch im Haftpflichtprozess bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist. Eine Bezugnahm...