Rz. 95
Jene Klausel erfasst die Reste der früheren Allmählichkeitsklausel aus § 4 I Ziff. 5 AHB 1999, die jedoch schwer fassbar war und deshalb teilweise auch als intransparent galt.
Ausgeschlossen sind durch Grundstückssenkungen und Erdrutschungen sowie Gewässerüberschwemmungen entstehende Sachschäden. Dies gilt nach dem Wortlaut auch für daraus folgende Vermögens-, nicht aber für Personenschäden. Der Unterschied zu der in den AHB 1999 deutlich weiter gefassten Regelung zeigt, dass nur besonders ungewöhnliche Schadensverläufe und damit unberechenbare Gefahren vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Die Regelung wird daher auch als "Katastrophenklausel" bezeichnet. Sinn und Zweck des Ausschlusses sind neben der Herausnahme unkalkulierbarer Risiken aus dem Versicherungsschutz auch die in den entsprechenden Fällen auftretenden Beweisschwierigkeiten.
Rz. 96
Ziff. 7.14 AHB schließt auch durch (nicht häusliches) Abwasser entstehende Schäden vom Versicherungsschutz aus. In den AVB findet sich diese Regelung nicht, weil A 1 Ziff. 6.5 AVB-PHV bzw. 6.2.6. AVB-BHV bestimmte Abwasserschäden (aber auch nur diese) einschließen.
Abwasser ist Wasser, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert ist (z.B. durch Keimeintritt) und deshalb abgeleitet wird. Auf den Gebrauch des Wassers kommt es, auch wenn das den Hauptanwendungsfall darstellen mag, nicht an. Der Ausschluss erklärt sich in der besonderen Gefahranfälligkeit und den damit unüberschaubaren Veränderungen der Wasserqualität. Regenwasser, das unverändert abgeleitet wird, ist kein Abwasser.
Rz. 97
Eine Senkung von Grundstücken liegt vor, wenn Bodenschichten ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verringern und in sich zusammensinken, ohne dass dies plötzlich (etwa durch ...