Rz. 92
A 1 Ziff. 7.6 AVB/Ziff. 7.8 AHB erfasst Haftpflichtansprüche wegen Schäden an einer von dem Versicherungsnehmer – oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten – erbrachten Leistung, deren Ursache in der mangelhaften Leistung besteht, also typischerweise, wenn Herstellungs-, Liefer- oder Leistungsfehler anspruchsbegründend sind. Für die mangelhafte Leistung selbst scheitert der Versicherungsschutz bereits an Ziff. A 1 Ziff. 3.2 AVB/1.2 AHB (vgl. Rdn 34). Der Mangel muss weitergewirkt und zusätzliche Schäden an der Leistung verursacht haben, die über das bloße Vorhandensein des Mangels hinausgehen. A 1 Ziff. 7.6 Abs. 1 S. 2 AVB/Ziff. 7.8 Abs. 1 S. 2 AHB stellt den Ausschluss für durch eine mangelhafte Teilleistung entstandene Weiterfresserschäden an der vom Versicherungsnehmer insgesamt erbrachten Leistung klar.
Rz. 93
Die Reichweite des Ausschlusses orientiert sich am Leistungsgegenstand. Der Ausschluss bezieht sich auf Schäden an der Arbeit, der Sache oder der Leistung selbst, nicht aber auf Personenschäden oder Schäden an anderen Sachen.
So besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nur eine separate Teilleistung an einem Gesamtwerk erbringt, z.B. nur ein Einbauteil für eine durch einen Kunden montierte Sache liefert. Aus den ausgeschlossenen Schäden resultierende Folgeschäden (etwa die Betriebsunterbrechung nach Gebäudeeinsturz) sind hingegen nach dem Wortlaut nicht gedeckt.