Rz. 122
Gem. der Gemeinsamen Bestimmungen – A(GB) – zu Teil A Ziff. 1 S. 2 AVB/Ziff. 28 S. 2 AHB ist auch bei noch nicht festgestellten Ansprüchen die Abtretung des Freistellungsanspruches an den Geschädigten zulässig. Nach § 108 Abs. 2 VVG ist dies nur individualvertraglich abänderbar.
Rz. 123
Tritt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Freistellung von der Haftpflichtverbindlichkeit an den Geschädigten ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch nach wohl h.M. in einen Zahlungsanspruch. Der Dritte kann den Versicherer unmittelbar verklagen. Würde die Abtretung nur zur außergerichtlichen Geltendmachung berechtigen, ergäbe sie keinen Sinn, denn die Haftpflichtversicherer korrespondieren vorprozessual ohnehin mit dem Geschädigten. Zudem muss ein nicht erfüllter, durch Abtretung erlangter Anspruch gerichtlich verfolgbar sein.
Rz. 124
Die Abtretung durchbricht das Trennungsprinzip (vgl. Rdn 101 ff.). Der Versicherer kann gegenüber dem Geschädigten sowohl haftungsrechtliche als auch deckungsrechtliche Einwendungen erheben, die ggf. in einem kombinierten Haftpflicht- und Deckungsprozess geklärt werden.
Rz. 125
In Fällen ohne deckungsrechtliche Fragen ist das Vorgehen aus abgetretenem Recht für den Anspruchsteller meist weniger problematisch. Er gewinnt den Versicherungsnehmer, der ohne Abtretung Prozesspartei wäre, als Zeugen. Glaubt das Gericht dem als Zeugen benannten Versicherungsnehmer jedoch nicht, ist nichts bewiesen. Wäre er Prozesspartei, hätte das Gericht hingegen dieselben Angaben als Geständnis gem. § 288 Abs. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen.
Rz. 126
Die Abwehr des Haftpflichtanspruchs kann für den Versicherer schwieriger werden, z.B. weil die Beschaffung der Sachverhaltsinformationen inhaltlich und zeitlich komplizierter wird. Ein nicht mehr u...