Rz. 74
Nach der eng auszulegenden Serienschadenklausel aus A 1 Ziff. 5.3 AVB-PHV/Ziff. 6.3 AHB gelten mehrere Versicherungsfälle als ein im Zeitpunkt des ersten Ereignisses eingetretener Versicherungsfall: „…wenn diese
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auf derselben Ursache, |
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auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlich und zeitlichen, Zusammenhang oder |
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auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln |
beruhen.“
Die ersten beiden Varianten werden auch als Ursachenklausel und die dritte als Warenklausel bezeichnet. In A 1 Ziff. 5.3 AVB-BVH ist die Warenklausel nicht enthalten, zumal A 1 Ziff. 7.26 AVB-BHV eine Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos enthält, das wiederum in dem dafür vorgesehenen Abschnitt 3 geregelt ist.
Rz. 75
Maßgeblich ist, ob mehrere Schadenereignisse vorliegen. Bei einem einheitlichen Schadenereignis, das mehrere Schäden verursacht, findet die Ursachenklausel keine Anwendung. Sie greift nur bei mehreren Schadenereignissen, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen beruhen, wobei es in letzterem Fall aber auf einen inneren Zusammenhang ankommt.
Rz. 76
Rechtsfolge eines Serienschadens ist, dass aufgrund der Fiktion eines einheitlichen Versicherungsfalles die Schadensbeträge addiert werden, die Selbstbeteiligung nur einmal anfällt, aber auch die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist bei zeitlicher Streckung und dazwischenliegenden Vertragsänderungen (Versicherungssumme, Selbstbehalt) nach dem Wortlaut das erste Schadenereignis maßgebend.