Rz. 174
Weil etwa Handwerksbetrieben eigen ist, dass sie an fremden Sachen arbeiten und insoweit für von der Erfüllungsleistung unabhängige Schäden naturgemäß versichert sein wollen, gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung Einschlüsse: A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV beschreibt positiv und abschließend, welche Tätigkeitsschäden versichert sind. Der Versicherungsschutz ist im Zusammenhang mit dem Erfüllungsschadenausschluss aus A 1 Ziff. 3.2 AVB/Ziff. 1.2 AHB zu bewerten. In A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV nicht genannte Tätigkeitsschäden sind nicht gedeckt.
Rz. 175
Auf die Definition des Tätigkeitsschadens aus A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV kommt es sowohl für die Einschlüsse nach den AVB-BHV als auch bei Altverträgen für die Ausschlüsse an. Nachfolgendes gilt daher auch für in A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV nicht aufgeführte Tätigkeitsschäden.
Rz. 176
Ausgeschlossen (bzw. nicht ausdrücklich eingeschlossen) sind Haftpflichtansprüche für solche Schäden, die durch gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an fremden Sachen oder mit diesen Sachen entstehen. Der Versicherer soll nicht das unternehmerische Risiko des Versicherungsnehmers tragen.
Rz. 177
Tätigkeit ist jedes bewusste und gewollte Einwirken auf das Ausschlussobjekt, eine nur zufällige Einwirkung reicht nicht aus. Ausschlussobjekt nach Ziff. 7.7 (1) AHB ist das Auftragsobjekt. Das zeigen die beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten ("Bearbeitung, Reparatur …"). Ähnlich ist es bei Ziff. 7.7 (2) AHB, wonach Schäden an dem benutzten Objekt ("Werkzeug, Hilfsmittel …") nicht versichert sind.
Rz. 178
Eine bedingungsgemäße berufliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf Dauer angelegt ist und in einem inneren Zusammenhang mit dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers steht. Die Entgeltlichkeit der Täti...