Rz. 36
Da sich Lebenssachverhalte und auch Rechtsvorschriften regelmäßig ändern können, sehen A 1 Ziff. 8 und 9 AVB/Ziff. 3 und 4 AHB zur Vereinfachung die automatische Ausdehnung des Versicherungsschutzes für bestimmte Konstellationen vor. Rechtsfolge ist jeweils der Versicherungsschutz auch für die hinzukommenden bzw. sich ändernder Risiken.
Hauptanwendungsbereich ist die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Die auch in der Haftpflichtversicherung geltenden §§ 23 ff. VVG zur Gefahrerhöhung werden durch die entsprechenden Versicherungsbedingungen eingeschränkt.
Zu unterscheiden ist zwischen der Erhöhung bzw. Erweiterung bereits versicherter und der Entstehung neuer Risiken:
a) Erhöhung und Erweiterung bestehender Risiken
Rz. 37
Das bereits bestehende Risiko kann sich in tatsächlicher (A 1 Ziff. 8.1 AVB/Ziff. 3.1 (2) AHB) oder rechtlicher (Ziff. 8.2 AVB/Ziff. 3.2 AHB) Hinsicht ändern. Eine Änderung aus Rechtsgründen kommt beispielsweise bei Einführung eines neuen Gefährdungstatbestandes in Betracht.
A 1 Ziff. 8 AVB/Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB schließen Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos in den Versicherungsschutz ein. Erhöhung des Risikos ist die qualitative Veränderung und Erweiterung die quantitative Änderung einer bereits versicherten Gefahr.
In der privaten (Tierhalter-)Haftpflichtversicherung ist etwa der Ersatz des versicherten Ponys durch ein Großpferd eine Risikoerhöhung. In der Betriebshaftpflichtversicherung liegt z.B. bei erstmaliger Anschaffung einer bestimmten Produktionsmaschine eine Risikoerhöhung vor.
Rz. 38
Neben der Risikoerhöhung ist auch die Risikoerweiterung eingeschlossen, so dass die Abgrenzung zur Risikoerhöhung keine praktische Rolle spielt. Eine Risikoerweiterung in der Tierhalterhaftpflichtversicherung kann z.B. die Anschaffung eines weiteren Pferdes sein; in der Bet...