Rz. 118
Der Geschädigte hat keinen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer (Direktanspruch). Er kann den Versicherer also nicht unmittelbar verklagen. Anders ist es in folgenden Fällen:
a) Gesetzlich geregelte Direktansprüche
Rz. 119
Ein Direktanspruch existiert nur – was die Überschrift des entsprechenden Abschnitts des VVG zeigt – in der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1–3 VVG, also bei Versicherungspflicht nach dem PflVG (Kfz-Unfälle), unter definierten insolvenzrechtlichen Bedingungen oder bei unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers.
b) Feststellungsklage des Geschädigten
Rz. 120
Lediglich in Ausnahmefällen kann der Geschädigte Feststellungsklage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, wenn dieser seine Eintrittspflicht abgelehnt hat und der Versicherungsnehmer zur Wahrung seiner Rechte nichts unternimmt mit der Folge, dass der Geschädigte (z.B. aufgrund drohender Verjährung des Deckungsanspruches) Gefahr läuft, den Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt zu verlieren. In jenem Verfahren wird aber nur der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers, nicht jedoch die Haftpflichtfrage geklärt.
c) Zwangsvollstreckung
Rz. 121
Der Geschädigte kann aufgrund eines Titels gegen den Schädiger (Versicherungsnehmer) dessen Deckungsanspruch gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Das Ergebnis des Haftpflichtprozesses bindet den V...