Rz. 78
Einen Ausschlusstatbestand hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen. Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges sie verstehen muss (vgl. § 1 Rdn 33). Im Hinblick auf das Interesse des Versicherungsnehmers, dass ihm Lücken im Versicherungsschutz ausreichend verdeutlicht werden, sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
Rz. 79
A 1 Ziff. 7 AVB/Ziff. 7 AHB einschließlich der BBR enthalten abdingbare Ausschlusstatbestände, die sich naturgemäß in den Privat- bzw. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden. Teilweise finden sich bereits in A 1 Ziff. 6 AVB Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Nachfolgend werden nur die in beiden Vertragsarten gleichlautenden Ausschlüsse erläutert (zu den speziellen Regelungen vgl. Rdn 147 ff., 173 ff.).
a) Vorsatz – A 1 Ziff. 7.1 AVB/7.1 AHB
Rz. 80
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf "den Schaden" geht der versicherungsrechtliche Vorsatzbegriff über den deliktsrechtlichen Vorsatz hinaus. Vorsatz verlangt Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale und der Schadensfolgen. Der Schädiger muss den Schadensumfang zwar nicht in allen Einzelheiten, aber die Schädigungsfolgen in ihrem wesentlichen Umfang vorhergesehen, also als möglich erkannt...