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§ 8 Zwangsvollstreckung und ähnliche Tätigkeiten / f) Unvertretbare Handlung (§ 18 Abs. 1 Ziff. 13 RVG)

Dipl.-Kfm. Michael Scherer, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Rz. 58

Die unvertretbare Handlung unterscheidet sich von der vertretbaren Handlung dadurch, dass nur der Schuldner, nicht aber ersatzweise ein Dritter diese Handlung vornehmen kann.

 

Beispiele:

Erteilung einer Auskunft, Erklärung des Widerrufs einer Behauptung, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

Wenn der Schuldner die unvertretbare Handlung, zu der er verurteilt wurde, nicht vornimmt, kann der Gläubiger gemäß § 888 ZPO einen Antrag beim Prozessgericht stellen, das durch Beschluss ein Zwangsgeld oder Zwangshaft für den Fall festsetzt, dass die Handlung nicht bis zu einem bestimmten Termin vorgenommen wird. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), der dem Schuldner zuzustellen ist (§ 329 Abs. 3 ZPO). Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Gläubiger den GVZ mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragen. Obwohl das Zwangsgeld an die Staatskasse zu zahlen ist, erfolgt die Vollstreckung nicht von Amts wegen, sondern auf Betreiben des Gläubigers durch den GVZ.

Das gesamte Verfahren gemäß § 888 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Ziff. 13 RVG eine einzige Angelegenheit, von der Antragstellung bis zur Zwangsvollstreckung. Dies gilt auch, wenn mehrmals Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gestellt werden. Die Gebühren nach § 18 Abs. 1 Ziff. 13 RVG, Nrn. 3309, 3310 VV RVG erhält der RA also nur einmal. Der Gegenstandswert richtet sich nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, sondern nach dem Wert der zu erzwingenden Handlung (§ 25 Abs. 1 Ziff. 3 RVG).

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