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§ 8 Steuerpflichtiger Erwerb, Wertermittlung und Bewertung / bb) Grundstücksarten und Bewertungsverfahren

Bernhard Schmid
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Rz. 40

Die Wahl des einschlägigen Bewertungsverfahrens gem. § 182 BewG erfolgt in Abhängigkeit von der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Bei den Bewertungsverfahren handelt es sich um das

▪ Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG),
▪ das Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) sowie
▪ das Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG).

(1) Vergleichswertverfahren

 

Rz. 41

Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG)

▪ Wohnungseigentum,
▪ Teileigentum und
▪ Ein- und Zweifamilienhäuser.
 

Rz. 42

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Regel gewerblich genutzten – Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 5 BewG. Wohnungseigentum liegt auch dann vor, wenn sich die einzelnen Sondereigentumseinheiten in einem Gebäude befinden; diese werden bewertungsrechtlich nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit "Mehrfamilienhaus" verschmolzen und etwa im Ertragswertfahren (siehe dazu Rdn 45) bewertet.[29]

 

Rz. 43

Eine bewertungsrechtliche Legaldefinition der Wohnung findet sich in § 181 Abs. 9 BewG. Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Gem. § 181 Abs. 9 S. 4 BewG kann eine Wohnung als selbstständiges Bewertungsobjekt bereits bei einer Fläche von 20 m2 vorliegen,[30] was im Rahmen der Abgrenzung Zweifamilienhaus (Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren) zum Dreifamilienhaus (Ertragswertverfahren) in der Praxis eine Rolle spielen kann.

 

Rz. 44

Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei grundbuchlich ungeteilte...

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