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§ 8 Sachenrecht / 1. Aufbau des Grundbuchs

Markus Jacoby
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Rz. 66

Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von den Rechtspflegern/-innen geführt. Das Grundbuch des jeweiligen Grundstücks ist heutzutage nicht mehr ein "Buch" im herkömmlichen Sinne. Das Grundbuch wurde in der Zwischenzeit deutschlandweit auf EDV umgestellt, was die Abwicklung von Verträgen deutlich beschleunigt. Der Umstand, dass Notare heute die Grundbucheintragungen online "abrufen" können und den Beteiligten bei einer Beurkundung die gleiche Aktualität des Grundbuchs wie die Grundbuchrechtspfleger selbst "bieten" können, stellt insgesamt einen großen Fortschritt dar.

 

Rz. 67

Das Grundbuch früheren Zuschnitts bestand aus mehreren in großen Folianten (Bücher) eingelegten Einzelblättern, wobei auch nach der EDV-Umstellung nach wie vor jedes Grundbuch rechtlich aus fünf Bestandteilen besteht, der sog. Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis sowie den drei Abteilungen. In der Aufschrift wird genau angegeben, um welches Grundbuch es sich handelt, z.B. das Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von Schöneberg, Band 5, Blatt 2595. In dem Bestandsverzeichnis sind die näheren tatsächlichen Angaben über das betreffende Grundstück enthalten, also die Angabe des Vermessungsbezirks (Gemarkung), der Flur, der genauen Flurstücksbezeichnung, der Wirtschaftsart und Lage sowie der Größe. Wichtig ist, dass alle unter einer laufenden Nummer in der Spalte 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücke im Rechtssinne ein Grundstück ausmachen. Ein Grundstück im Rechtssinne kann also aus ein...

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