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§ 8 Rechnungswesen und Finanzverwaltung / I. Angaben zum Stand der Rücklagen

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 137

Zu den Rücklagen findet sich in der Gesetzesbegründung folgende Erläuterung: "Der Vermögensbericht muss den Stand der Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und etwaiger durch Beschluss vorgesehener Rücklagen enthalten. Anzugeben ist jeweils der Ist-Stand des tatsächlich vorhandenen Vermögens, das für die Erhaltung beziehungsweise andere Zwecke reserviert ist; offene Forderungen oder zur Liquiditätssicherung umgewidmete Mittel sind insoweit nicht anzugeben. Der Stand der Rücklagen ist ungeachtet seiner Höhe anzugeben. Hierin liegt auch der Grund, warum das Gesetz die Rücklagen ausdrücklich erwähnt, obwohl sie begrifflich bereits vom Gemeinschaftsvermögen erfasst werden."[241]

 

Rz. 138

Nach der zum alten Recht ergangenen Rspr. des BGH gehörte zu einer vollständigen Jahresabrechnung die Darstellung des Bestands und der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sowie eine Gegenüberstellung von "Soll- und Ist-Rücklage", die insbesondere Aufschluss über Zahlungsrückstände geben sollte.[242] Die neue gesetzliche Regelung hat diese Vorgaben nur teilweise übernommen. Zum einen sind Informationen über die Erhaltungsrücklage nicht mehr Gegenstand der Jahresabrechnung, sondern des Vermögensberichts, was zur Folge hat, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben nicht zur Anfechtbarkeit des Abrechnungsbeschlusses führen. Zum anderen verlangt das Gesetz nur eine Mitteilung über den Stand der Rücklage (Ist-Stand zum Jahresende), nicht aber eine Darstellung über deren Entwicklung. Man kann nicht davon ausgehen, dass dem Gesetzgeber die BGH-Rspr. unbekannt war; es liegt insoweit also keine planwidrige Lücke vor. Tatsächlich ist die knappe, nach dem Gesetz erforderliche Pflichtangabe auch ausreichend. Den Stand der Rücklage zum Jahresanfang können die Wohnungseigentümer dem Vermögens...

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