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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Insbesondere: Verwirkung der Erbeinsetzung bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Walter Krug
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Rz. 476

Eine in einem Berliner Testament vorgesehene Verwirkungsklausel für den Fall, dass ein Berechtigter nach dem Ableben des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangt, kann dahin gehend auszulegen sein, dass ein "Verlangen des Pflichtteils" bereits dann vorliegt, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung des Pflichtteils als hochverzinsliches Darlehen stundet und diesen Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt.[531]

 

Rz. 477

Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.[532]

Anders OLG Stuttgart: Enthält ein Erbvertrag (oder ein Testament) eine Pflichtteilsklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.[533]

 

Rz. 478

Ein sehr kritisch zu sehendes Urteil des OLG Frankfurt:[534]

Zitat

1. Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament ("Sollte eines der Kinder auf Auszahlung seines Pflichtteils bestehen, so soll es auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur einen Pflichtteil bekommen.") kommt auch dann zur Anwendung, wenn alle Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteilsansprüche vereint geltend machten.

2. Denn die Pflichtteilsstrafklausel soll nicht allein die Übervorteilung eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber den übrigen verhindern, sondern dient vor allem der wirtschaftlichen Absicherung des überlebenden Ehegatten. An dieser Be...

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