Rz. 489
Dass ein Ehegattenerbrecht ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ab Rechtskraft der Scheidung die Ehegatteneigenschaft endet.
a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts
Rz. 490
Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vorverlegt. Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers, und es entspreche nicht dem Willen beider Ehegatten wenn beide durch begründeten Scheidungsantrag und Zustimmung zu erkennen gegeben haben, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollen. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also Zustellung an den anderen Ehegatten, ist erforderlich.
Hinweis
Aber: § 1933 BGB schließt nur das Erbrecht des Antragsgegners am Antragsteller aus, nicht auch das Erbrecht des Antragstellers am Antragsgegner, es sei denn, dieser hätte der Scheidung zugestimmt. ("Asymmetrie" der gesetzlichen Regelung)
Wenn der Antragsgegner das Erbrecht des Antragstellers ausschließen will, sollte er dem Scheidungsantrag zustimmen.
Rz. 491
Betreiben beide Ehegatten die Scheidung, so bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Teilweise wird der einseitige Erbrechtsverlust des Scheidungsgegners ("Asymmetrie" des § 1933 BGB) als Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) angesehen. Das BVerfG hat diese Frage bisher nicht entschieden.