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§ 8 Das Unterhaltsverfahrensrecht / e) Zeitschranke

Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Rz. 330

§ 238 Abs. 3 FamFG behandelt die Zeitgrenze, bis zu der eine rückwirkende Abänderung möglich ist. Nach § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG ist die Abänderung zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Maßgeblich hierfür ist die Zustellung des Antrags an den Gegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO.[494]

Weder genügt die Einreichung eines entsprechenden Verfahrenskostenhilfegesuchs[495] noch die bloße Einreichung des Abänderungsantrags bei Gericht.[496]

Die Anwendung des § 167 ZPO scheidet aus.

 

Rz. 331

Ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts ist nach § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG für die Zeit zulässig, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. In Betracht kommen hierbei insbesondere § 1613 Abs. 1 BGB und die hierauf verweisenden sonstigen Vorschriften des materiellen Unterhaltsrechts wie §§ 1360a Abs. 3 (Familienunterhalt), 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 (Getrenntlebensunterhalt), 1585b Abs. 2 BGB (nachehelicher Unterhalt).

Entsprechend ist die Abänderung für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an möglich, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

 

Rz. 332

Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung Bezug zum bestehenden Unterhaltstitel aufweist und erkennbar darauf ausgerichtet ist, eine Erhöhung des titulierten Unterhalts zu erreichen.[497]

So kann beispielsweise Altersvorsorgeunterhalt für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist.[498]

§ 238 Abs....

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