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§ 8 Bankrecht / 1. Entwicklung des neuen Zahlungsverkehrsrechts

Klassen Bernd, Dr. iur. Abbas Samhat
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Rz. 72

Das Recht des Zahlungsverkehrs wurde in Umsetzung der Zahlungsdienste-RL (engl. Payment Service Directive, PSD)[93] im Jahr 2009 grundlegend neugestaltet und erstmals umfänglich im BGB kodifiziert. Die Neuregelung in den §§ 675c–676c BGB trat an die Stelle der früheren §§ 676a–676g BGB, die in Umsetzung der Überweisungs-RL[94] nur einen Teilaspekt des Zahlungsverkehrs geregelt hatten, nämlich den der Überweisung. Demgegenüber regeln die §§ 675c–676c BGB sämtliche Zahlungsvorgänge weitgehend abschließend. Sie unterscheiden dafür im Grundsatz nicht nach den einzelnen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Überweisung, Lastschrift, Debitkarten, Kreditkarten, E-Cash etc pp.). Vielmehr bildet der Zahlungsvorgang den Ausgangspunkt (§ 675f Abs. 4 S. 1 BGB).[95]

Der Zahlungsvorgang ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der an die buchhalterische Verschiebung von Bar- oder Buchgeld anknüpft. Er wird durch einen rechtlich zu verortenden Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 4 S. 2 BGB) oder einen Einzelzahlungsvertrag i.S.d. § 675f Abs. 1 BGB ausgelöst, ist von diesem aber rechtlich unabhängig, wie § 675f Abs. 2 Satzteil 2 BGB klarstellt. Es werden also nicht nur Zahlungsvorgänge aufgrund eines Einzelzahlungsvertrags oder eines Zahlungsauftrags erfasst, sondern auch Vorgänge, bei denen es an einer Autorisierung oder einer sonstigen Legitimation fehlt. Dies können etwa missbräuchlich veranlasste Zahlungsvorgänge sein.[96]

Die §§ 675c–676c BGB wurden mit Wirkung zum 13.1.2018 überarbeitet und setzen seither die zivilrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie-RL (PSD II)[97] um. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Einführung der starken Kundenauthentifizierung, die ihren zivilrechtlichen Niederschlag in § 675v Abs. 4 BGB gefunden hat (s. hierzu näher Rn 78).

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