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§ 8 Ausschlagung und Anfechtung / B. Anfechtung von Annahme und Ausschlagung

Dr. iur. Pierre Plottek , Malte Masloff
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I. Allgemeines

 

Rz. 26

Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB nach den allg. Anfechtungsgründen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Damit ist die Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung eröffnet. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsirrtümern problematisch und streitig.[45] Jedenfalls ist die stillschweigende Annahme der Erbschaft in Unkenntnis des Ausschlagungsrechtes als Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar.[46] Dagegen soll die ausdrückliche Annahme im Irrtum über das Bestehen des Ausschlagungsrechtes unbeachtlicher Rechtsirrtum sein.[47] In der Praxis verbreitet ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Nach der h.M. soll in diesen Fällen die Annahme jedoch nur dann nach § 119 Abs. 2 BGB anfechtbar sein, wenn sich der Irrtum auf die wertbildenden Faktoren und auf die Zugehörigkeit von Nachlassgegenständen oder Nachlassverbindlichkeiten zum Nachlass bezog. Nicht ausreichend ist insoweit ein Irrtum bei der Bewertung der Nachlassgegenstände.[48] Der Irrtum des Ausschlagenden über die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen wird in Rspr. und Lit. unterschiedlich beurteilt, die wohl h.M. sieht hierin mittlerweile einen beachtlichen Inhaltsirrtum.[49]

 

Praxishinweis

Der Irrtum muss für die anzufechtende Erklärung ursächlich gewesen sein (Kausalität). Bei Anfechtung der (stillschweigenden) Annahme gilt: Im Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschlagungsfrist hätte der Anfechtungsberechtigte in Kenntnis der wirklichen Sachlage die Ausschlagung erklären müssen.

 

Rz. 27

Die Sonderregelung des § 1956 BGB eröffnet darüber hinaus die Anfechtung der gesetzlich fingierten Annahme durch Verstreichen der Ausschlagungsfrist nach § 1943 BGB. Allerdings muss auch in...

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