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§ 8 ABC der Forderungspfändung / B. Rechtliche Grundlagen

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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I. Honorarforderung aus der Tätigkeit als Vertragsarzt

 

Rz. 220

Wie bereits dargestellt, ist bei den Arzthonoraren zu unterscheiden, gegen wen der Anspruch des einzelnen Arztes sich richtet. Wird er im Einzelfall als Vertragsarzt tätig, hat er Honorarforderungen nur und ausschließlich gegenüber der für seinen Wohnsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Auf diese Honorarforderungen kann zugegriffen werden. Es handelt sich dann um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO, wenn sie als "sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners (Arztes) vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen", anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Tätigkeit als Vertragsarzt den Arzt zum wesentlichen Teil in Anspruch nimmt.[255] Ist dies der Fall, unterliegt die Honorarforderung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.[256] Die Kassenärztliche Vereinigung als Drittschuldnerin hat deshalb die pro Quartal fälligen Honorarforderungen auf drei Monate zu verteilen und danach den pfandfreien Betrag nach der Pfändungstabelle zu ermitteln und an den Gläubiger abzuführen.

 

Rz. 221

Die durch die Kassenärztliche Vereinigung an den Vertragsarzt ausgezahlten Honorare enthalten im Regelfall nicht nur die Ansprüche des Arztes selbst, sondern auch Leistungen, die dieser an Dritte, z.B. ein Labor, abzuführen hat. Dies berücksichtigt die Kassenärztliche Vereinigung ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Arzt von diesem Honorar auch seine Praxiskosten (Personal- und Sachkosten) zu zahlen hat. Außerdem kann die Kassenärztliche Vereinigung nicht die meist quartalsmäßig fälligen Steuern (Einkommensteuervorauszahlungen) berücksichtigen. Alle das Einkommen mindernden Umstände muss der Arzt als Schuldner im Rah...

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