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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / VIII. Möglicher Abbau des ehebedingten Nachteils

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 108

Die Unterhaltsberechtigte ist gehalten, nach seinen Möglichkeiten vorhandene Nachteile abzubauen (Fortbildung, Umschulung, berufliche Wiedereingliederungsmaßnamen). Genügt sie diesen Anforderungen, wir dies als Billigkeitsargument zu ihren Gunsten berücksichtigt. Die Verletzung einer solchen unterhaltsrechtlichen Obliegenheit führt also dazu, dass die Berechtigte fiktiv so behandelt wird, als sei der Nachteil nicht mehr vorhanden.

 

Rz. 109

Zitat

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2011 – 3 UF 285/09[213]

Die Beklagte hat eine qualifizierte akademische Ausbildung und übt nach der Berufspause keine andere – demgemäß eben auch keine schlechtere – Tätigkeit aus, als vor ihrer Heirat mit dem Kläger. Die durch die Berufspause eingetretenen Defizite können durch Fortbildungsmaßnahmen und im Laufe der Zeit durch wieder zu gewinnende Routine ausgeglichen werden.

 

Rz. 110

Auch wenn eine solche Möglichkeit zum Abbau bereits in der Vergangenheit bestand und sie nicht genutzt wurde, kann daran ein unterhaltsrechtlicher Vorwurf angeknüpft werden.[214] Hier stellt sich in der Praxis die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Berechtigten eine solche Obliegenheit auferlegt werden kann.

 

Rz. 111

Zitat

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2010 – 2 UF 63/10[215]

Bei der Gesamtabwägung muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte bei Trennung der Eheleute 40 Jahre alt war, bei der Ehescheidung 42 Jahre, zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung 59 Jahre. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte in der Vergangenheit ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, wirtschaftlich auf eigenen Füßen zu stehen. Sie hat trotz eingeschränktester wirtschaftlicher Möglichkeiten bis zur Klageerhebung rund 14 Jahre lang darauf vertraut, dass ihr Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlungen sichergestellt wird.

 

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