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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / I. "Verwirkung" von Ehegattenunterhalt § 1579 BGB, ggf. i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 264

▪

Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 1579 BGB ist die grobe Unbilligkeit, die sich

  • aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3 bis 7, Nr. 8 BGB) oder
  • aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 1, 2, 8 BGB)

ergeben kann.[474]

 

Rz. 265

Rechtsfolge kann sein,

▪

die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft

  • nach Höhe,
  • zeitlicher Dauer der Leistung oder
  • einer Kombination aus Höhe und Dauer
▪ oder seine vollständige Versagung.

Daher liegt hier keine echte Verwirkung i.S.d. zwingenden vollständigen Verlustes des Anspruchs vor.

 

Rz. 266

Zusätzlich muss eine grobe Unbilligkeit als weitere Tatbestandsvoraussetzung vorliegen. Grobe Unbilligkeit wird verstanden als dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechend.

 

Praxistipp

Die Rechtsfolge des § 1579 BGB ist also nicht zwingend der völlige Wegfall des Unterhaltsanspruches.

Zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Verwirkung rechtfertigen könnten. Bei der sich zwingend anschließenden Billigkeitsbetrachtung kann das Gericht den Unterhaltsanspruch im Rahmen seines Ermessens in der Bandbreite von 0 bis 100 % reduzieren.[475]

Daher ist es zwingend erforderlich, in gerichtlichen Verfahren nicht nur Ausführungen zur Tatbestandsseite der Norm zu machen, sondern auch anwaltlich Argumente zur Rechtsfolgeseite vorzutragen.

[474] Vgl. Kleffmann, FuR 2009, 145, 148; ausführlich Kofler, NJW 2011, 2470, Bömelburg, FamRB 2012, 53.
[475] Bömelburg, FamRB 2023, 8.

1. § 1579 Nr. 1 BGB – kurze Ehedauer

 

Rz. 267

Es ist zunächst von der tatsächlichen Ehezeit auszugehen und erst dann eine Abwägung vorzunehmen, ob und in welchem Umfang die Zahlungspflicht für den Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines vom Berecht...

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