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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / h) Berechnung eines Versorgungsnachteiles

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 71

Steht die Regelung zum Versorgungsausgleich einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsnachteils nicht entgegen, stellt sich die Frage, wie dieser Nachteil konkret zu bemessen ist.

 

Rz. 72

 

Praxistipp

Zu ermitteln sind dabei die fiktiven Versorgungsanwartschaften der Unterhaltsberechtigten in ihrem – hypothetischen – Lebensverlauf als ledige Erwerbstätige.

Problematisch ist dies dann, wenn dieser hypothetische Lebensverlauf mit einem – fiktiven – beruflichen Aufstieg verbunden gewesen wäre.[144]

 

Rz. 73

Zur Frage der Bemessung der Höhe des unterhaltsrechtlich auszugleichenden Nachteils hat der BGH ausgeführt:[145]

Zitat

Soweit es die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, werden die fiktiven Versorgungsanwartschaften in der Regel dadurch zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird.[146] Es kann bei einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Vereinfachung der Berechnung auch erwogen werden, der Berechnung einen durchschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalenderjahr zugrunde zu legen und diesen Durchschnittswert auf den gesamten Betrachtungszeitraum zu übertragen; diese Methode wird sich allerdings als problematisch erweisen, wenn – wovon das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall ersichtlich ausgegangen ist – die gedachte Erwerbsbiographie des berechtigten Ehegatten mit einem beruflichen Aufstieg einhergegangen wäre. Auch i...

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