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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / C. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 263

Bei der Frage der sog. Verwirkung von Unterhaltsansprüchen[473] ist zu unterscheiden zwischen

▪

dem Ausschluss oder der Einschränkung des Anspruchs für die Zukunft aufgrund bestimmter Umstände – i.d.R. eines Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten. Dies ist geregelt in

  • § 1579 BGB für den Ehegattenunterhalt (ggf. i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB)
  • § 1611 BGB für den Verwandtenunterhalt, also den Kindes- und Elternunterhalt
▪ dem Ausschluss der Durchsetzung des Anspruchs für die Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) aufgrund nicht ausreichender Geltendmachung.
[473] Schnitzler, FF 2011, 290; ders., FPR 2013, 532.

I. "Verwirkung" von Ehegattenunterhalt § 1579 BGB, ggf. i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB

 

Rz. 264

▪

Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 1579 BGB ist die grobe Unbilligkeit, die sich

  • aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3 bis 7, Nr. 8 BGB) oder
  • aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 1, 2, 8 BGB)

ergeben kann.[474]

 

Rz. 265

Rechtsfolge kann sein,

▪

die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft

  • nach Höhe,
  • zeitlicher Dauer der Leistung oder
  • einer Kombination aus Höhe und Dauer
▪ oder seine vollständige Versagung.

Daher liegt hier keine echte Verwirkung i.S.d. zwingenden vollständigen Verlustes des Anspruchs vor.

 

Rz. 266

Zusätzlich muss eine grobe Unbilligkeit als weitere Tatbestandsvoraussetzung vorliegen. Grobe Unbilligkeit wird verstanden als dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechend.

 

Praxistipp

Die Rechtsfolge des § 1579 BGB ist also nicht zwingend der völlige Wegfall des Unterhaltsanspruches.

Zu beachten ist, dass es nicht ausreicht, Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Verwirkung rechtfertigen könnten. Bei der sich zwingend anschließenden Billigkeitsbetrachtung kann das Gericht den Unterhaltsanspruch im Rahmen sein...

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