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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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A. Begrenzung und Befristung des Ehegattenunterhaltes

 

Rz. 1

Das Gesetz lässt in § 1578b BGB eine Begrenzung des an den geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Ehegattenunterhaltes in unterschiedlicher Hinsicht zu:[1]

▪ hinsichtlich der Höhe auf den angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578b Abs. 1 (Herabsetzung, Begrenzung der Höhe nach).
▪ hinsichtlich der Dauer der Zahlungspflicht gem. § 1578b Abs. 2 (zeitliche Begrenzung, Befristung).
▪

Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3). Somit können auch gestaffelte Regelungen getroffen werden, in denen der Unterhalt für mehrere Jahre, aber mit sinkenden monatlichen Beträgen festgeschrieben wird.

Speziell in Unterhaltsvereinbarungen bieten sich derartige Staffelungen an, da sie für beide Ehegatten Planungssicherheit bieten. Eine solche gestaffelte Regelung ermöglicht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen fließenden Übergang in seine wirtschaftliche Eigenständigkeit. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten bietet sie eine vorhersehbare und kalkulierbare Perspektive, in welchen Schritten seine Belastungen sinken und wann er letztlich von Ehegattenunterhaltsansprüchen gänzlich frei sein wird.

[1] Siehe Graba, NJW 2022, 525; Viefhues, FuR 2015, 311.

I. Anwendungsbereich und praktische Bedeutung der Norm

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Auch der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 2 BGB kann in der Höhe begrenzt oder befristet werden.[2]

Eine Ausnahme gilt beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu.[3]

 

Praxistipp:

Eine Befristung des Trennungsunterhaltes ist mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht zulässig.[4]

 

Rz. 3

Kons...

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