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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / 3. Härtegrund aus § 1579 Nr. 3 BGB (schwere Straftat des Unterhaltsberechtigten)

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 284

Es muss sich um ein Verbrechen oder schweres Vergehen des Berechtigten handeln, dass sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen richtet. Das Vergehen muss vorsätzlich begangen worden sein.

Zitat

▪ AG Darmstadt v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21 EAUE[511]

Diebstahl nach § 242 StGB, soweit sich der Diebstahl nicht nur als eine Wegnahme im Rahmen der Trennungssituation mit Bezug auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert darstellt. Insbesondere ein erheblicher Vermögenswert des gestohlenen Gegenstandes kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen (konkret drei im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Goldbarren im Gesamtwert von ca. 150.000,00 EUR).

▪ OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 UF 92/17[512]

Macht ein unterhaltsbegehrender Ehegatte im gerichtlichen Verfahren bewusst unwahre Angaben (hier: durch Verschweigen einer Teilzeitbeschäftigung nebst der Angabe, dass er über eigene Einkünfte nicht verfüge), so kann sein Trennungsunterhaltsanspruch (jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum) verwirkt sein.

Ein schweres Fehlverhalten i.S.d. § 1579 BGB kann auch bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers sind ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist

▪ OLG Hamm v. 3.12.2013 – 2 UF 105/13[513]

Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend z...

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