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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / 2. Erstverfahren/Präklusionsgefahr/Präklusionsfalle

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 184

Die Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltes zu entscheiden, da bereits zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Faktoren bekannt sind (Lebensgestaltung während der Ehe, Dauer der Ehe, aktuelle persönliche, insbesondere berufliche Situation usw.). Wird diese Möglichkeit versäumt, muss bei einem späteren Abänderungsversuch mit dem Präklusionseinwand (§ 238 FamFG) gerechnet werden.[383]

 

Rz. 185

Lediglich bei der Entscheidung, ob ein konkret festgestellter ehebedingter Nachteil in Zukunft beseitigt werden kann, ist eine Prognose zu treffen.

Zitat

▪ BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17[384]

Daraus, dass eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, folgt aber nicht, dass eine Entscheidung darüber vollständig zurückgestellt werden darf. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB. Die materielle Rechtskraft einer solchen Entscheidung und die mit ihr verbundenen Präklusionsfolgen gehen dann nur so weit, als die Entscheidung eine abschließende Beurteilung der gegenwärtigen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände enthält. Eine auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung schließt eine spätere Abänderung insbesondere dann nicht aus, wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten.

▪ BGH, Beschl. v. 15.7.2015 – XII ZB 369/14[385]

Das Oberlandesgericht hat den Abänderungsantrag zu Recht für zulässig erachtet. Der Ehemann hat mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausg...

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