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§ 7 Verwirkung, Befristung, Herabsetzung, Verjährung, Verzug / 1. Inhalt der Mahnung

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 252

Die verzugsbegründende Mahnung muss

▪ die den Anspruch stellende Person,
▪ aber auch die geschuldete Leistung nach Umfang und Höhe

genau bezeichnen.

 

Rz. 253

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Gläubiger für die Zukunft zwar monatliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach beziffert, aber keinen näheren Zeitpunkt benennt, ab dem er ihre Zahlung fordert. Etwas anders gilt nur dann, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Aufforderungsschreibens ein konkreter Zahlungsbeginn (z.B. ab Zugang des Schreibens oder ab dem ersten Tag des nächsten Monats) hinreichend deutlich entnehmen lässt.[462] Dabei kann auch bei einer bezifferten Unterhaltsforderung der Unterhalt rückwirkend auf den Ersten des Monats verlangt werden, in dem das Aufforderungsschreiben zugeht (§ 1613 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rz. 254

Im notwendigen Inhalt einer Mahnung sind in der Praxis folgende weitere Gesichtspunkte relevant:

▪ Bei einer bezifferten Zahlungsaufforderung muss dem Verpflichteten auch die Bedürftigkeit des Berechtigten mitgeteilt werden, so dass der Berechtigte seine wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen muss.[463] Denn nur so wird dem Schuldnerschutz als tragender Säule des Verzuges ausreichend Rechnung getragen und der Unterhaltsschuldner in die Lage versetzt, seine Zahlungsverpflichtung auch überprüfen und aus seiner Sicht nachrechnen zu können. Andernfalls kann das Verschulden des Schuldners (§ 286 IV BGB) fehlen.[464]
▪ Bezieht der Unterhaltsberechtigte also eigenes Einkommen, welches zur Bestimmung der Unterhaltshöhe von Bedeutung ist, gerät der Unterhaltspflichtige nur dann in Verzug, wenn ihm vor oder mit der Mahnung das Einkommen mitgeteilt wird, es sei denn, ihm ist die Höhe des Einkommens bereits bekannt.
▪

Im Grundsatz ist eine Bezifferung des Endbetra...

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