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§ 7 Verlängerung eines Erbbaurechts / H. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Harald Wilsch
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Rz. 17

Um die Erbbaurechtverlängerung im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:

▪ Antrag des Erbbauberechtigten oder des Grundstückseigentümers, § 13 Abs. 1 GBO, einfache Schriftform reicht aus
▪ Einigung des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten, § 20 GBO,[94] nachgewiesen in notariell beurkundeter Form, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, sowie Bewilligung des Grundstückseigentümers
▪ die Voreintragung des Erbbauberechtigten und des Grundstückseigentümers ist jeweils gegeben, § 39 Abs. 1 GBO; handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, ist die Gesellschaft vorab im Gesellschaftsregister und dann im Grundbuch einzutragen, Art. 229 § 21 Abs. 1, Abs. 3 EGBGB, wobei Berichtigungsbewilligungen aller eingetragenen Gesellschafter notwendig werden, gefolgt von der Zustimmung der Gesellschaft, § 22 Abs. 2 GBO
▪ Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück, die im Rang nach dem Erbbaurecht eingetragen sind; die Zustimmung muss mindestens in öffentlich beglaubigter Form vorliegen, §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO; ggf. kommen weitere Zustimmungserfordernisse hinzu, sofern neben der Inhaltsänderung des Erbbaurechts auch die Erbbauzinsreallast angepasst werden soll (vgl. folgendes Muster Rdn 18)
▪ eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) des Finanzamtes ist dem Grundbuchamt vorzulegen[95]
▪ eine Nichtunterwerterklärung der Gemeinde, alternativ die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, falls an einem Gemeindegrundstück ein Erbbaurecht verlängert wird[96]
▪ eine Sanierungsgenehmigung der Gemeinde ist einzuholen, falls das Erbbaurecht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,[97] §§ 144, 145 Abs. 1 S. 1 BauGB
▪ eine Genehmigung der Umlegungsstelle der Gemeinde ist erforderlich, sofern das zu verlängernde Erbbaurecht Teil d...

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