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§ 7 Übergangsrecht GKG / III. Ausnahme: Rechtsmittelverfahren (§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Norbert Schneider
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Rz. 8

Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG enthält die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG für Rechtsmittelverfahren. Sofern sich ein Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt, kann sich für jedes Rechtsmittelverfahren ein anderes Kostenrecht ergeben, wenn sich zwischenzeitlich eine Änderung des GKG oder eines in Bezug genommenen Gesetzes ergeben hat (§ 71 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist sprachlich misslungen, weil sie nur regelt, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht gilt, aber offen lässt, welche Gesetzesfassung anzuwenden ist. Gemeint ist Folgendes:

 

Rz. 9

Hat sich nach Anhängigkeit im Verlaufe eines Verfahrens eine Gesetzesänderung ergeben und wird dann ein Rechtsmittel eingelegt, dann gilt im Rechtsmittelverfahren nicht mehr die ursprüngliche Gesetzesfassung bei Anhängigkeit der Vorinstanz:

▪ Es gilt dann wiederum grds. die zum Zeitpunkt der Abrechnung der Rechtsmittelinstanz geltende Fassung.
▪ Haben sich allerdings auch im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens weitere Gesetzesänderungen ergeben, dann gilt in analoger Anwendung des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG das bei Einlegung des Rechtsmittels geltende Recht.
 

Rz. 10

Vereinfacht ausgedrückt: Abzustellen ist im Rechtsmittelverfahren auf den Zeitpunkt, in dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Fassung des GKG, die zu diesem Zeitpunkt galt, bleibt für das gesamte Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Maßgebend ist der erste Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Zustellung ist unerheblich.

 

Beispiel 1:

Im November 2020 ist eine Klage eingereicht worden. Das Gericht hatte hierüber im Oktober 2023 entschieden. Dagegen wurde Berufung eingelegt, über die im Juni 2025 entschieden wird.

Für die erste Instanz gilt das bis zum 31.12.2020 geltende Recht...

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