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§ 7 Reisegepäckversicherung / II. Reisegepäckversicherung und Hausratversicherung

Claudia Richter
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Rz. 4

 

Hinweis

Auch für den Fall, dass keine separate Reisegepäckversicherung besteht, ist bei einem Reisegepäckschaden zu prüfen, ob nicht der Hausratversicherer eintrittspflichtig ist. Verwiesen wird hier auch auf die Ausführungen in dem Abschnitt Hausrat-Versicherung (vgl. § 3 Rdn 5, 62, 142).

Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz auch über eine Kreditkarte, die Mitgliedschaft in einem Verein oder als Bestandteil der Pauschalreise bestehen kann. Tritt der Schaden während einer Dienstreise auf, kann es sein, dass der Arbeitgeber sich daran beteiligt bzw. eine Gruppenreisegepäck-Versicherung für seine Mitarbeiter abgeschlossen hat.

Nach Abschnitt A 11 der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen in der Fassung des GDV (VHB 2022; das Quadratmetermodell und das Versicherungssummenmodell sind insoweit identisch) sind die Gefahren Brand, Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Straftat u.a. versichert. Was unter "Einbruchdiebstahl" und "Raub" zu verstehen ist, ist in Abschnitt A 4 VHB 2022 definiert. Soweit ein Diebstahl vorliegt, ist nur die qualifizierte Form im Sinne eines Einbruchdiebstahls versichert. Hingegen ist in der Reisegepäckversicherung nach Punkt 2.2 AVB Reisegepäck 1992/2021 auch die Gefahr des einfachen Diebstahls versichert – vermutlich die sich am häufigsten verwirklichende Gefahr.

Nahezu alles, das auf Reisen als Gepäck mitgeführt ist, ist zugleich Hausrat i.S.v. Abschnitt A 8 VHB 2022; denn der dort verwandte Begriff des Hausrates stellt einen umfassenden Sachinbegriff dar. So sind auf der Reise mitgeführte Bekleidung, Koffer, Bücher, Toilettensachen und Ähnliches sowohl "Hausrat" als auch "Reisegepäck".

Nach Abschnitt A 7 und A 10 VHB 2022 ist der Versicherungsort der Hausratversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichnete W...

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