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§ 7 Reisegepäckversicherung / 4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Punkt 4

Claudia Richter
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Rz. 130

Diese Regelung unterscheidet zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes in der Reiserücktrittskosten-Versicherung und den der übrigen Versicherungssparten. Nach Punkt 4.1 AT-Reise 2008/2021 beginnt der Schutz für die Reiserücktritts-Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Bei einer Jahresversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn.

 

Rz. 131

Bei den übrigen Versicherungssparten beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit Antritt der Reise. Somit ist es auch möglich, dass der Versicherte bei einer längeren Reise nur für einen bestimmten Reiseabschnitt Versicherungsschutz eindeckt.

 

Rz. 132

Dem entsprechend endet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. Wird die Reise abgekürzt oder abgebrochen, kann das Reiseende und damit das Ende des Versicherungsschutzes vor dem vereinbarten Endzeitpunkt liegen.

Bei einer gebuchten Reise, meist eine Pauschalreise endet diese, wenn die letzte touristische Leistung voll in Anspruch genommen wurde, z.B. Verlassen des Beförderungsmittels oder auch Erhalt des mitgeführten Gepäcks. Bei einer Privatreise endet der Versicherungsschutz mit dem Wiedererreichen des Wohnsitzes, also der Wohnung. In Anlehnung an den Beginn des Versicherungsschutzes mit Antritt der Reise, also dem unverzüglichen Aufbruch aus dem Wohnsitz, endet er, wenn das Eintreffen in der Wohnung abgeschlossen, also der Wagen entladen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sachen unverzüglich in die Wohnung geschafft werden.[153]

 

Rz. 133

Der Versicherungsschutz verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich aus Gründen, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat, die planmäßige Beendigung der Reise verzögert. Diese Verlängerung setzt keinen Antrag und keine Annahme voraus, tritt vielmehr automatisch ein. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Versicherungsnehmer noch jemand, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, die Verzögerung der planmäßigen Beendigung der Reise zu vertreten haben. Ist lediglich ein Reiseabschnitt versichert, kann die Verlängerung nur dann eintreten, wenn gerade der zeitlich letzte Reiseabschnitt versichert ist.

[153] Prölss/Martin/Knappmann, AT Reise Nr. 4 Rn 9.

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